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Anfrage: Rasche und ratenweise Rückerstattung der KEV an stromintensive Unternehmen

Geschäftsnummer:

15.3014

Eingereicht von:

Zanetti Roberto

Einreichungsdatum:

02.03.2015

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Schlagwörter:

Unternehmen; Rückerstattung; Stromintensive; Ratenweise; Auffassung; Raschere; Umsetzung; Jährlich; Prüfung; Bereit; Geschuldete; Administrativ; Energiegesetz; Einhaltung; Summarischen; Aufgr; Zielvereinbarung; Rasch; Erwähnten; Unlängst; Teilzahlungen; Gesetzgebers; Willens; Geglättete; Beschleunigte; Beihilfe; Staatliche; Periodischen; Vorschüssig; Monatlich

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Eingereichter Text

Unlängst war der Presse zu entnehmen, dass die Rückerstattung der KEV an stromintensive Unternehmen gemäss Artikel 15bbis Energiegesetz (SR 730.0) lediglich im Jahresrhythmus und mit beträchtlicher Verzögerung erfolgt. In der entsprechenden Berichterstattung war von einer Rückzahlung der gesetzlich geschuldeten Gelder einmal jährlich im Oktober des Folgejahres die Rede.

Mit dem Frankenschock vom 15. Januar 2015 sind viele stromintensive Unternehmen zusätzlich in arge Schwierigkeiten geraten: Preise und Margen sind gesenkt, Arbeitszeiten bei gleichbleibendem Lohn erhöht und Löhne angepasst worden. Aufgrund zum Teil dramatischer Liquiditätsengpässe mussten Investitionsstopps verhängt werden.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Teilt er die Auffassung, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung der KEV die Liquiditätssituation stromintensiver Unternehmen deutlich verbessern könnte?

2. Teilt er die Auffassung, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung der KEV den betroffenen Unternehmen wirkungsvoller hilft als diffuse Deregulierungsabsichten mit unbestimmter Umsetzungsfrist?

3. Teilt er die Auffassung, dass eine raschere und ratenweise Rückerstattung der KEV keine unzulässige staatliche Beihilfe, sondern bloss eine administrativ beschleunigte und geglättete Umsetzung des Willens des Gesetzgebers ist?

4. Ist er deshalb bereit, die grundsätzlich geschuldete Rückerstattung der KEV vor der Prüfung oder aufgrund einer summarischen Prüfung der Einhaltung der in Artikel 15bbis Energiegesetz erwähnten Zielvereinbarung rasch, in periodischen Teilzahlungen (monatlich oder vierteljährlich) und allenfalls vorschüssig vorzunehmen?

5. Ist er bereit, Massnahmen gemäss Ziffer 4 dringlich umzusetzen?

6. Wie beurteilt er einen grundsätzlichen Systemwechsel bei stromintensiven Unternehmen, in dem nicht zuerst KEV-Zuschläge erhoben und dann in einem administrativ aufwändigen Verfahren wieder rückerstattet werden, sondern von Beginn weg diese Unternehmen von der Erhebung der KEV befreit werden?

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Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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